Satzung

Satzung der Sportgemeinschaft “Eintracht” Friesack
Vom 15.12.1990
mit allen Änderungen durch Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 28.04.2000.
mit allen Änderungen durch Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 20.04.2001.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1)Die im II. Halbjahr 1946 gegründete Sportgemeinschaft wird mit Datum der Eintragung im Vereinsregister den Namen “Eintracht Friesack” tragen.
(2)Sitz der Sportgemeinschaft ist Friesack.
(3)Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
(1)Die Sportgemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Sportgemeinschaft ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, durch Ausübung der verschiedensten Sportarten in allen Bereichen.
(2)Das betrifft insbesondere Fußball, Kegeln und Gymnastik. Weitere Sportarten sind in Zukunft vorgesehen.
(3)Besondere Aufmerksamkeit wird dem Kinder- und Jugendsport gewidmet.
(4)Die Einbeziehung weiterer Gemeinden der näheren Umgebung ist vorgesehen.
(5)Die Sportgemeinschaft ist selbstlos und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Organe der Sportgemeinschaft und deren Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Sportgemeinschaft. Die Mittel der Sportgemeinschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Sportgemeinschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohen Vergütungen begünstigt werden.
(6)Die Sportgemeinschaft wahrt parteipolitische Neutralität. Sie räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3 Gliederung
Für jede in der Sportgemeinschaft betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene unselbständige Abteilung gegründet werden

§ 4 Mitgliedschaft
(1)Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern und passiven Mitgliedern.
(2)Personen, die sich um die Sportgemeinschaft besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit.
(3)Ordentliche (aktive) Mitglieder sind Mitglieder, die aktiv am Vereinsleben und an den sportlichen Veranstaltungen teilnehmen.
(4)Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich nicht selbst aktiv für den Verein engagieren, aber im übrigen die Interessen des Vereins fördern.
(5)Fördernde Mitglieder sind Personen, die den Verein finanziell unterstützen. Fördernde Mitglieder können auch juristische Personen sein.

§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1)Mitglied der Sportgemeinschaft kann jede natürliche Person ab dem 6. Lebensjahr werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter eindeutiger Anerkennung der Satzung zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten notwendig. Über die Aufnahme entscheidet der Abteilungsleiter. Die Mitgliedschaft ist durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit zu bestätigen. Bei Ablehnung ist die Beschwerde möglich.
(2)Der Übertritt vom ordentlichen in den passiven Mitgliederstand oder umgekehrt muss dem Vorstand bis spätestens zum 31.12. des laufenden Geschäftsjahres mitgeteilt werden. Er ist wirksam ab dem 01.01. des folgenden Geschäftsjahres.
(3)Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftlich gestellten Antrag auf Austritt gegenüber dem Vorstand. Die Austrittserklärung wird ab dem auf die Kündigung folgendem Geschäftsjahr wirksam, wobei eine vierteljährliche Kündigungsfrist vor Jahresschluss einzuhalten ist.
Falls eine Begründung angegeben wird, ist zu prüfen, ob die Ursachen dafür im Zuständigkeitsbereich der Sportgemeinschaft liegen. In jedem einzelnen Fall ist anzustreben, die Mitgliedschaft zur erhalten.
(4)Ferner erlischt die Mitgliedschaft durch Ausschluss
a)wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
b)wegen Zahlungsrückstandes mit Beträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung
c)wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen der Sportgemeinschaft oder groben unsportlichen Verhaltens
d)wegen unehrenhafter Handlungen.
(5)Die Mitgliedschaft erlischt ferner durch Tod.
(6)Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung im Vorstand ist dem Betroffenen die Gelegenheit zugeben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Gegen die Entscheidung ist die Berufung zur Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Nach Ablauf einer festzulegenden Frist kann sich der Betroffene erneut als Mitglied bewerben, wenn die Gründe für den Ausschluss weggefallen sind.
(7)Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres und sämtlich sonstige Verpflichtungen gegenüber der Sportgemeinschaft bestehen.
(8)Ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen der Sportgemeinschaft. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen die Sportgemeinschaft müssen binnen sechs Monate nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

§ 6 Rechte und Pflichten
(1)Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Sportgemeinschaftszweckes an den Veranstaltungen der Sportgemeinschaft teilzunehmen, der Mitgliederversammlung und dem Vorstand Anträge zu unterbreiten sowie den Beschwerdeausschuss/ die Revisionskommission anzurufen.
(2)Alle aktiven Mitglieder haben das Recht, die vereinseigenen Sportgeräte und die Übungsstätten des Vereins unter Beachtung der Hausordnung und sonstiger Anordnungen zu benützen.
(3)Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen der Sportgemeinschaft zu verhalten und das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
(4)Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird.
Die Mitgliederversammlung kann auch eine Beitragsordnung verabschieden, die für mehr als 1 Jahr Gültigkeit hat.
Die Mitglieder sind zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Der Jahresbeitrag ist bis zum 01.06. des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten. Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.

§ 7 Maßregelung
(1)Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen der Sportgemeinschaft oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:
a)Verweis
b)Verbot der Teilnahme am Sporttreiben und den Veranstaltungen der Sportgemeinschaft auf die Dauer von bis zu vier Wochen
c)Ausschluss.
Die Entscheidung ist dem Betroffenen persönlich oder auf dem Postweg durch den Vorsitzenden mitzuteilen. Der Betroffene hat das Recht, gegen die Entscheidung nach a) und b) den Beschwerdeausschuss/ die Revisionskommission anzurufen. Bei Entscheidungen nach c) gilt § 5 Absatz 4 bis Absatz 8 entsprechend.

§ 8 Organe
Die Organe der Sportgemeinschaft sind:
a)die Mitgliederversammlung
b)der Vorstand
c)die Abteilungsleitungen
d)der Beschwerdeausschuss -Revisionskommission-

§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1)Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Im I. Quartal eines jeden Jahres findet die Hauptversammlung statt.
Diese ist zuständig für:
a)Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b)Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
c)Entlastung und Wahl des Vorstandes
d)Wahl der Kassenprüfer - Revisionskommission –
e)Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
f)Genehmigung des Haushaltsplanes
g)Satzungsänderungen
h)Beschlussfassung über Anträge
i)Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen
j)Auflösung der Sportgemeinschaft
(2)Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder 20 % der in der Sportgemeinschaft registrierte Mitglieder das verlangen, es kann auch eine Delegiertenkonferenz sein.
(3)Die Einberufung von Mitgliederversammlungen oder Delegiertenversammlungen erfolgt durch den Vorstand durch Veröffentlichung mit der Tagesordnung in der Tagespresse, durch Aushang an den ortsüblichen Bekanntmachungstafeln sowie über die Abteilungsleiter, die für die Einladung der aktiven Mitglieder verantwortlich sind.
(4)Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der Stimmen der erschienenen Mitglieder.
Bewerben sich bei Wahlen mehrere Personen für die in § 8 b) bis d) genannten Organe, so ist entsprechend den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann.
Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl zwischen den entsprechenden Bewerbern. Bei abermaliger Stimmgleichheit entscheidet das Los Los. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von fünf v.H. der Anwesenden beantragt wird.
(5)Anträge können gestellt werden:
a)von jedem Mitglied mit Stimm- und Wahlrecht
b)vom Vorstand.
Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden der Sportgemeinschaft eingegangen sein.
(6)Andere Anträge können auch in der Mitgliederversammlung gestellt werden.
(7)Das Ergebnis und Beschlüsse der Versammlung sind protokollarisch festzuhalten und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Gleiches gilt für Beschlüsse des Vorstandes und des Beschwerdeausschusses/ der Revisionskommission.

§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1)Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
(2)Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(3)Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(4)Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

§ 11 Der Vorstand
(1)Der Vorstand besteht aus:
a)dem 1. Vorsitzenden
b)dem 2. Vorsitzenden
c)dem Kassenwart
d)dem Abteilungsleiter jeder Abteilung
Ein durch den Vorstand zu bestimmendes Mitglied des Vorstandes fungiert gleichzeitig als Schriftführer.
(2)Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Vertreters. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
(3)Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
1.der 1. Vorsitzende
2.der 2. Vorsitzende
3.der Kassenwart
Gerichtlich und außergerichtlich wird die Sportgemeinschaft durch zwei der vorstehend genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten.
(4)Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung sowie die Vorstandssitzungen. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.
(5)Der Vorstand wird jeweils für 3 Jahre gewählt.

§ 12 Beschwerdeausschuss – Revisionskommission -
(1)Die Mitgliederversammlung wählt die aus 3 Mitgliedern bestehende Revisionskommission, die auch gleichzeitig als Beschwerdeausschuss fungiert. Die Mitglieder dürfen nicht dem Vorstand oder einem der Ausschüsse angehören.
(2)Die Revisionskommission/ der Beschwerdeausschuss wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie ist gleichzeitig für die gesamte Kassenprüfung zuständig, die mindestens einmal im Jahr durchzuführen ist, es sei denn, dass andere Festlegungen zu treffen sind.
Das Ergebnis ist im Vorstand auszuwerten.
(3)Die Revisionskommission/ der Beschwerdeausschuss hat der Mitgliederversammlung das Ergebnis ihrer Kassenprüfung vorzutragen und bei ordnungsgemäßer Führung die Entlastung des Kassenwartes und des Vorstandes zu beantragen.

§ 13 Auflösung
(1)Für die Auflösung der Sportgemeinschaft entscheidet eine hierfür besondere einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
(2)Über die Auflösung der Sportgemeinschaft oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen der Sportgemeinschaft, soweit es Ansprüche aus Darlehensverträgen der Mitglieder übersteigt, dem Landessportbund Brandenburg e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 diese Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung ist am 15.12.1990 von der Mitgliederversammlung der Sportgemeinschaft “Eintracht” Friesack beschlossen worden.